Haftungsvolumen in der bAV


Kennen Sie als Arbeitgeber das Haftungsvolumen der in Ihrem Unternehmen installierten Verträge der Betrieblichen Altersversorgung ?

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Haftung in der BAV über den § 1 BetrAVG  
In § 1 (1) 3 BetrAVG steht, dass der Arbeitgeber für die gemachte Zusage haftet - und zwar auch bei Minderleistungen des Versorgungsträgers bzw. für die volle Höhe der gemachten Zusage.

Diese Haftung gilt zum einen, wenn der Versorgungsträger seine Auszahlung bzw. seinen Leistungsplan satzungsgemäß "nur" reduziert und auch, wenn der Versorgungsträger (Versicherer/Pensionskasse) wegen der Anwendung des 
§314 VAG ausfällt .

Ein maßgebliches BAG-Urteil vom 19.06.2012 lesen Sie
hier - Zusammenfassung: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine Zusage über 544,63 Euro gegeben. Die Pensionskasse, als exterener Versorgungsträger, hat wegen "zu geringer Rendite" und gemäß ihrer Satzung den Leistungsplan für diesen Arbeitnehmer auf 487,34 Euro gekürzt. In der Folge darf/muss jetzt der Arbeitgeber die Differenz aus seinem Cash-Flow zahlen - Monat für Monat, bis zum Ableben des ehemaligen Arbeitnehmers - jetzt Rentners.      

Im Haftungsfall helfen dem Arbeitgeber die heutigen Beteuerungen oder "Versicherungen" des Vermittlers/Maklers, dass mit "unserer BAV" alles in Ordnung sei, auch nicht. Die Haftung in der BAV liegt beim Arbeitgeber.