Haftung in der Betrieblichen Altersversorgung
Haftung des Arbeitgebers nach §1(1)3 BetrAVG - 30 Jahre
Gemäß §1(1)3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber für die gemachten Zusagen im Rahmen einer Betrieblichen Altersversorgung und nicht der Versorgungsträger, welcher meist eine Lebensversicherung oder Fondspolice ist
§18a BetrAVG - Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren.
80% aller Betrieblichen Altersversorgungen sind reparaturbedürftig
Für die Reparatur oder Gestaltung einer Betrieblichen Altersversorgung sollte der Arbeitgeber in jedem Fall die Unterstützung durch einen standesgemäß zuständigen Rechtsdienstleister in Anspruch nehmen, weil …
… der Steuerberater diese Gefahrenbeseitigung aus standesrechtlichen Gründen in den meisten Fällen gar nicht betreuen darf und der Versicherungsmakler dies aus haftungsrechtlichen Gründen nicht betreuen sollte.
Formalia in Ordnung bringen
Beachten Sie die folgenden formalen Fehler, die zu Haftungstatbeständen für den Arbeitgeber führen können und bringen diese zusammen mit den anschließend genannten Themen in Ordnung.
- Nicht-/Falschberatung des Arbeitnehmers
- Verletzung der Informationspflicht ggü. Arbeitnehmern
- Fehlende/fehlerhafte Dokumentation der Beratung und Betreuung
- Die Versorgungsordnung stimmt nicht mit den Entgeltvereinbarungen, den BAV-Verträgen und/oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen überein
- Wertausgleich bei einem Arbeitgeberwechsel
- Seit 2022 - Ignorieren des "15% BRSG-Pflichtzuschusses"
- Leistungsminderung und/oder Zahlungsverbot nach §314 VAG
- Formal falsch gestaltete und materiell ungenügend ausgestattete Pensionsionszusagen
- Weitere Haftungsrisiken auf Anfrage