Haftung des Arbeitgebers in der bAV

Haftung des Arbeitgebers nach §1(1)3 BetrAVG - 30 Jahre

Gemäß §1(1)3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber für die gemachten Zusagen im Rahmen einer Betrieblichen Altersversorgung und nicht der Versorgungsträger, welcher meist eine Lebensversicherung oder Fondspolice ist§18a BetrAVG - Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren.

80% aller Betrieblichen Altersversorgungen sind reparaturbedürftig

Für die Reparatur oder Gestaltung einer Betrieblichen Altersversorgung sollte der Arbeitgeber in jedem Fall die Unterstützung durch einen standesgemäß zuständigen Rechtsdienstleister in Anspruch nehmen, weil der Steuerberater diese Gefahrenbeseitigung aus standesrechtlichen Gründen in den meisten Fällen gar nicht betreuen darf und der Versicherungsmakler dies aus haftungsrechtlichen Gründen nicht betreuen sollte. Gerne vermittlen wir Ihnen hier einen kompetenten Rechtsdienstleister. 

Formalia in Ordnung bringen

Beachten Sie die folgenden formalen Fehler, die zu Haftungstatbeständen für den Arbeitgeber führen können und bringen diese zusammen mit den anschließend genannten Themen in Ordnung.  

  • Nicht-/Falschberatung des Arbeitnehmers
  • Verletzung der Informationspflicht ggü. Arbeitnehmern
  • Fehlende/fehlerhafte Dokumentation der Beratung und Betreuung
  • Die Versorgungsordnung stimmt nicht mit den Entgeltvereinbarungen, den BAV-Verträgen und/oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen übereinWertausgleich bei einem ArbeitgeberwechselSeit
  • Seit 01.01.2022 - Ignorieren des "15% BRSG-Pflichtzuschusses"
  • Leistungsminderung und/oder Zahlungsverbot nach §314 VAG
  • Formal falsch gestaltete und materiell ungenügend ausgestattete Pensionsionszusagen
  • Weitere Haftungsrisiken auf Anfrage

Termin vereinbaren - Risiken und Chancen der bAV