Chancen und Risiken der Betrieblichen Altersversorgung
Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor,
wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt.
Der Arbeitgeber haftet gemäß § 1 BetrAVG (1) Satz 3 für die gemachte Zusage,
auch wenn der Versorgungsträger die Leistung nicht (mehr in voller Höhe) erbringen kann
(vgl. u.a. den §314 VAG und/oder das BAG-Urteil vom 19.06.2012).
Gerne sind wir Ihnen bei der Aufarbeitung Ihrer Haftungsrisieken behilflich
und/oder vermitteln Ihnen den Kontakt zu kompetenten Rechtsdienstleistern,
welche Ihnen wirklich helfen können und vor allem dürfen
Denn Ihr Steuerberater darf dies aus standesrechtlichen Gründen nicht
und Ihr Versicherungsmakelr sollte dies aus haftungstechnischen Gründen nicht tun
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns 089/43651895 auf
