15% BRSG-Zuschuss für jede Entgeltumwandlung verpflichtend

Seit dem 01.01.2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet für alle arbeitnehmer- und mischfinanzierten Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, welche vor dem 01.01.2019 abgeschlossen worden sind, auf das umgewandelte Brutto-Entgelt des Arbeitnehmers einen Pflicht-Zuschuss von 15% zu zahlen.

Es folgt eine Auswahl an Herausforderungen bei der Überprüfung und Umsetzung

  • Meist sind mehrere Gesellschaften mit unterschiedlichem Vertragswerken im Unternehmen vertreten
  • 70% der bestehenden Vertragswerke lassen keine Erhöhung der Beitragszahlung zu
  • Nimmt der jeweilige Versicherer Kleinstbeträge an (z.B. bei 100 Euro Umwandlung >> 15 Euro Zuschuss)?
  • Auch die Verträge, die einen freiwilligen Arbeitgeberzuschuss enthalten, sind zu überprüfen und anzupassen
  • Jeder einzelne Vertrag unterliegt unterschiedlichen Bedingungen bzgl. Tarif, Zuzahlungsbedingungen, Verzinsung, … 

Es muss deshalb jeder einzelne arbeitnehmerfinanzierte und mischfinanzierte bAV-Vertrag, der vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurde, individuell überprüft und angepasst werden

Hat der Arbeitgeber einen bAV-Vertrag arbeitsvertraglich und versicherungstechnisch nicht rechtzeitig zum 01.01.2022 angepasst, dann können u.U. aus 15 Euro Zahlungsverzug ganz schnell z.B. 30.000 Euro Schadenersatzforderung werden.  

Die Überprüfung und Anpassung der obigen Vertragsverhältnisse darf Ihr Steuerberater aus standesrechtlichen Gründen nicht betreuen und Ihr Versicherungsvertreter/-makler sollte dieses Thema aus haftungsrechtlichen Gründen einem dafür zuständigen Rechtsdienstleister überlassen bzw. übergeben.   

Gute Zusammenfassung der möglichen Folgen wenn Sie als Arbeitgeber den 
"15% BRSG-Arbeitgeberzuschuss einfach ignorieren ?" procontra 20.12.21

  • Änderungen in der Handelsbilanz 
    Subsidiärhaftung für Minderleistung in der HB ausweisen
  • Schadenersatzzahlungen
    Aus 15 Euro "Zahlungsverzug" u.U. bis zu 30.000 Euro Schadenersatz pro Vertrag 
  • Strafverfahren nach §266a(1) StGB
    Sozialversicherungsbetrug als Straftatbestand