Unternehmen

Eine nachhaltige Personalpolitik ist
neben einem guten Produkt und Marketing
plus einem effektiven Finanzmanagement
eine der wichtigsten Voraussetzungen
für den Erfolg eines
Unternehmens.

Informieren Sie sich über die wichtigsten Risiken und Chancen

Einkommensschutz bei Berufsunfähigkeit ohne Gesundheitsfragen

Jeder vierte Berufstätige (m/w/d) wird im Laufe seines Arbeitslebens entweder vorübergehend oder dauerhaft berufs- oder erwerbsunfähig.

  • Berufstätige, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, erhalten keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente
  • sondern nur noch ca. 38% des letzten Brutto als gesetzliche EM-Rente bei voller Erwerbsminderung (EM)
  • oder laut Deutscher Rentenversicherung mtl. ca. 900 Euro EM-Rente für Miete, Lebensunterhalt, Urlaub 

Ab sofort kann aber jeder Berufstätige (Arbeitnehmer, Unternehmer, Selbständige) einen Einkommensschutz bei Berufs-/Erwerbsunfähigkeit erhalten

  • ohne biometrische Gesundheitsfragen - Gesamtabsicherung bis zu 75% des Brutto-Einkommens
  • Beiträge ca. 70% günstiger als bisher 
  • Rückversicherer für die Tarife ist Lloyds London

Vereinbaren Sie einen Online-Termin und sichern Sie Ihren Arbeitnehmern den "Einkommensschutz bei Berufsunfähigkeit ohne Gesundheitsfragen".

Entgelt-Optimierung - Wertschätzung und Versorgung der Mitarbeiter

Die Entgelt-Optimierung bietet dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern enorme Chancen

  • Mitarbeiterbindung und -förderung durch wertschätzende und dauerhaft bemerkte Benefits
  • Einkommenssicherung bei Berufsunfähigkeit als Benefit - ohne Gesundheitsfragen
  • Verringerung des Gender-Pension GAPs für Teilzeitbeschäftigte mit Steuerklasse 5
  • Verwaltung vorhandener und neuer Benefits vereinfachen - Demo-Portal 
  • Benefit-Verwaltung 30 bis 50% kostengünstiger gestalten

Die 12 Grundkonzepte des Entgelt-Optimierung und des Benefit-Management können für jedes Unternehmen bedarfsgerecht gestaltet und kombiniert werden.  

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15% BRSG-Pflicht-Zuschuss bei Entgeltumwandlung

Seit dem 01.01.2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet für alle arbeitnehmer- und mischfinanzierten Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, welche vor dem 01.01.2019 abgeschlossen worden sind, auf das umgewandelte Brutto-Entgelt des Arbeitnehmers einen Pflicht-Zuschuss von 15% zu zahlen.

Informationsvideo mit Norbert Porazik, GF der Fondsfinanz (Dauer 07:43 min) - Link
Sie werden überrascht sein von den brisanten Risiken, welche der 15%-BRSG-Pflicht-Zuschuss mit sich bringt.

Herausforderungen

  • 70% der bestehenden Verträge lassen keine Erhöhung der Beitragszahlung zu
  • Auch die mischfinanzierten Verträge mit Arbeitgeberzuschuss sind zu überprüfen und anzupassen
  • Wie vermeiden Sie evtl. Schadenersatzforderung von z.B. 30.000 Euro und mehr pro Arbeitnehmer? 

Bitte lesen - Eine Nichtbeachtung oder Nichteinzahlung hat auch bilanzielle Folgen

Der Steuerberater des Arbeitgebers darf diesen Vorgang aus standesrechtlichen Gründen und der Finanz-/Versicherungsmakler sollte diese Herausforderung aus haftungstechnischen Gründen NICHT bearbeiten.  

Informationen zu Lösungswegen der Herausforderungen - Link

Haftung aus der Betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Etwa 80% aller Betrieblichen Altersversorgungswerke haben erhebliche Risiken durch eine rechtlich falsche und/oder unvollständige Ausgestaltung. Die Folgen sind Schadenersatzzahlungen, Verlust der Altersversorgung (z.B. bei Pensionszusagen), Nachzahlungen von Versicherungsbeiträgen, Differenzrenten, Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen.

Bedenken Sie auch die Haftung des Arbeitgebers bei "defizitären Versorgungswerken und Pensionskassen oder die Nachhaftungsfrist ab Rentenbeginn des Arbeitnehmers von 30 Jahren.   

Auf der anderen Seite bietet die bAV auch erhebliche Chancen für den Arbeitgeber. So können Sie die bAV u.a. als "vom Staat bezahltes" Motivationsinstrument nutzen - dies beginnt mit der Regelung des §100 EStG für Geringverdiener und geht bis zur "bAV for free" mit einem Monatsbeitrag von 200 Euro. 

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Sozialversicherungsstatus bei Nicht-berschenden GGF/Gesellschaftern und mitarbeitenden Familienangehörigen

Ein GGF/mitarbeitender Gesellschafter wird als "nicht beherrschend" bezeichnet, wenn dieser weniger oder gleich 50% der Gesellschaftsanteile hält

Ein "mitarbeitender Familienangehöriger" des/eines GGF kann die Frau/der Mann oder die Tochter/der Sohn sein

Beide Personengruppen benötigen in jedem Fall einen Bescheid über Ihren Sozialversicherungsstatus nach einem entsprechenden Feststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV - erst dann haben diese Rechtssicherheit über ihren Sozialversicherungsstatus.

Kann eine Person der obigen keinen entsprechenden Bescheid vorweisen, so kann bei de nächsten Sozialversicherungsprüfung "ein anderer SV-Status" heraus kommen als bisher - bisherige SV-Prüfung bieten hierbei keinen Vertrauensschutz.

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Scheinselbständigkeit bei "externen" Mitarbeitern und Subunternehmern

Wenn Sie Ihren Geschäftsbetrieb nicht ausschließlich mit bei Ihnen sozialversicherten Arbeitnehmern durchführen, sondern einen Teil Ihrer Aufträge auch an Honorarkräfte, freie Mitarbeiter, Klein-/Sub-Unternehmen und andere selbstständige Dienstleister vergeben, laufen Sie als Auftraggeber Gefahr, rückwirkend von der Deutschen Rentenversicherung als „Arbeitgeber“ dieser vermeintlich Selbstständigen eingestuft zu werden.

Mögliche Folgen

Ersparnis bei der Privaten KrankenVersicherung (PKV)

Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV kann in vielen Fällen für den einzelnen Arbeitnehmer um 500 bis 1000 Euro pro Jahr gesenkt werden - dies ist auch für private und öffentliche Kliniken/Krankenhäuser interessant, weil die Ersparnis beim PKV-Arbeitgeber-Zuschuss das Betriebsergebnis des Unternehmens direkt und positiv beeinflusst wird.

Der Arbeitnehmer spart sich ebenfalls Beiträge zwischen 1000 und 3000 Euro pro Jahr und behält mindestens das gleiche Leistungsprofil und die Altersrückstellungen bei seiner bisherigen Gesellschaft.

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