Chancen der Betrieblichen Altersversorgung
Haftung des Arbeitgebers nach §1(1)3 BetrAVG - 30 Jahre
Gemäß §1(1)3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber für die gemachten Zusagen im Rahmen einer Betrieblichen Altersversorgung und nicht der Versorgungsträger, welcher meist eine Lebensversicherung oder Fondspolice ist
§18a BetrAVG - Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren.
80% aller Betrieblichen Altersversorgungswerke sind reparaturbedüftig
Für die Reparatur oder Gestaltung einer Betrieblichen Altersversorgung sollte der Arbeitgeber in jedem Fall die Unterstützung durch einen standesgemäß zuständigen Rechtsdienstleister in Anspruch nehmen, weil …
… der Steuerberater diese Gefahrenbeseitigung aus standesrechtlichen Gründen in den meisten Fällen gar nicht betreuen darf und der Versicherungsmakler dies aus haftungsrechtlichen Gründen nicht betreuen sollte.
Eine Auswahl von Gefahren für das Unternehmen (in) der bAV
- Nicht-/Falschberatung des Arbeitnehmers
- Verletzung der Informationspflicht ggü. Arbeitnehmern
- Fehlende/fehlerhafte Dokumentation der Beratung und Betreuung
- Die Versorgungsordnung stimmt nicht mit den Entgeltvereinbarungen, den BAV-Verträgen und/oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen überein
- Wertausgleich bei einem Arbeitgeberwechsel
- Seit 2022 - Ignorieren des "15% BRSG-Pflichtzuschusses"
- Leistungsminderung und/oder Zahlungsverbot nach §314 VAG
- Weitere Haftungsrisiken auf Anfrage
Vereinbaren Sie einen Online-Termin, so dass wir Sie nach einem kostenfreien "Erst-Check" Ihres bAV-Versorgungswerkes bei Bedarf an den zuständigen Rechtsdienstleister weiter leiten können.
Spezial-Haftungsfall - Berufsunfähigskeitsversicherung in der bAV
- Die BU-Absicherung als Direktversicherung ist eine Zusage nach §1(1) BetrAVG, für die der Arbeitgeber einstehen muss (arbeitsrechtliche Verpflichtung)
- Größte Gefahr für Arbeitgeber - Ein mögliches Auseinanderfallen von Verpflichtung des Arbeitgebers und Ansprüchen gegenüber der Versicherung
(z.B. wenn kein Beitrag mehr gezahlt wird, aber aus verschiedensten Gründen noch arbeitsrechtliche Ansprüche bestehen) - Nachteile für den Arbeitnehmer - häufig trotz Kollektivvertrag Gesundheitsfragen, höhere Versteuerung der BU-Leistung, Portabilität?, BU-Beiträge zu hoch --> zu geringe BU-Absicherung plus Altersversorgungsanteil der bAV deutlich geringer
Was können Sie als Arbeitgeber tun?
- Lösen Sie den BU-Schutz aus der 3,63 Welt
>> Ihre Mitarbeiter erhalten einen höher wertigen BU-Schutz außerhalb der 3,63-Welt
>> Der Arbeitgeber hat weniger Haftungsprobleme und eine einfachere Verwaltung - Bisherigen 3,63-BU-Beitrag in den "altersversorgenden" Teil der bAV einzahlen
>> Die Mitarbeiter erhalten bei gleichem finanziellen Aufwand eine etwa 30% bis 50% höhere Ablaufleistung aus ihrer bestehenden Direktversicherung
Vereinbaren Sie einen Online-Termin mit uns, so dass wir Sie nach einem kostenfreien "Erst-Check" dieses Spezial-Haftungsfalles bei Bedarf an den zuständigen Rechtsdienstleister weiter leiten können.