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Sozialversicherungsstatus nach §7a SGB IV 

Scheinselbständigkeit von Auftragnehmern



Wenn "Auftragnehmer"
(Freie Mitarbeiter, Trainer, Pflegekräfte, Auftragsfahrer, …) z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Sozialversicherungsstatusverfahren nach §7a SGB IV als Scheinselbständige festgestellt werden, sind vom "Auftraggeber" die Sozialversicherungsbeiträge (plus Verzusgszinsen) nach zu entrichten. 

Es folgt eine kleine Auswahl Branchen, welche besonders gefährdet sind: Architekten, Baubranche (Subunternehmer), Computerdienstleistungen, EDV-Beratungs-/Dienstleistungs- und Trainings-Firmen, Gastronomie (Mietköche, … ), Fitness-Studios (inkl. Personal-Training), Gesundheitssektor (Honorarärzte, …, Physiotherapeuten), Sprachschulen, Sportvereine, Werbeagenturen, …


Folgen bei der nachträglichen Feststellung einer Scheinselbständigkeit

  • Der Auftraggeber erhält einen Nachzahlungsbescheid über die nach zu entrichtenden Sozialabgaben (plus Verzugszinsen)
  • Der Auftraggeber wird ggf. wegen Hinterziehung von Sozialabgaben straf- und zivilrechtlich verfolgt - §266a StGB i.V.m. §823 (2) BGB  
  • Der Auftragnehmer wird ggf. wegen der Beihilfe zur Hinterziehung von Sozialabgaben strafrechtlich verfolgt
  • Inklusive der Verzugszinsen (ggf. 1% pro Monat) kommen hier bei einer Haftung des Auftraggebers von bis zu 30 Jahren ganz schnell große Summen zusammen, welche die Existenz des Unternehmens/des Auftraggebers gefährden oder gar vernichten können

Einzige Möglichkeit dem zu entkommen - 
eine vom Auftraggeber initiierte Statusfeststellung nach §7a SGB IV
vor der nächsten Betriebsprüfung

  • Die einzige Möglichkeit Rechtsicherheit zu Gunsten des Auftragnehmers zu erreichen ist das Sozialstatusanfrageverfahren nach §7 a SGB IV 
  • Das Antragsverfahren muss vor der Betriebsprüfung erfolgen und muss im Vorfeld sorgfältig vorbereitet werden
  • Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann nicht durch Ihren Steuerberater begleitet werden, sondern muss von einem Fachanwalt oder anderen zugelassenen Rechtsdienstleister durchgeführt werden - vgl. u.a. §37(3) StBerG + höchstrichterliche Entscheidungen


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"Statusfeststellung - Scheinselbständigkeit nach §7a SGB IV"

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