Neuordnung der Finanzdienstleister
Bisheriges Konzept vieler Finanzdienstleister
Häufig wurden/werden in der Finanzdienstleistungsbranche "lediglich Produkte verkauft" und möglichst die Produkte, welche dem "Finanzdienstleister" die beste/höchste Provision bringen. Ob das Produkt dem Kunden dann wirklich den erhofften Erfolg bringt, bleibt bzw. blieb bisher im Hintergrund - Beispiel 1: Schiffsfonds an Rentner - Beispiel 2: Zertifikate.
Neuordnung der "Finanzdienstleistungsbranche"
Es wurde der §34d GewO eingeführt, der besagt, dass Versicherungsvertreter-/-makler eine entsprechende Qualifikation und eine Zulassung benötigen. Gleiches gilt für die Vermittlung von Kapitalanlagen mit der Einführung des §34f GewO. Beide Vermittlergruppen unterliegen, genauso wie die Immobilienvermittler (§34c GewO) und Versicherungsberater nach §34e GewO entsprechender Aufsicht durch die zugeordneten Behörden.
Mit der Einführung von zusätzlichen (Zulassungs)Regelungen, welche die Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler zu beachten haben, ergab sich in den letzten Jahren eine "Bereinigung" des Marktes und es nimmt die Tendenz zu Honorarvermittlung/-beratung zu. Weitere Veränderungen werden sich durch die "EU-Vermittlerrichtlinie IMD2" (für Versicherungen), das Gegenstück zur MiFiD im Anlagebereich, ergeben.
Der Inhaber von NettoFinanz München hat die Zulassungen nach §34c GewO, §34d GewO und §34f (1) und (2) GewO. Es ist gesetzlich nicht zulässig sowohl den §34d GewO, als auch den §34e GewO zu bedienen.